Informationsseite zum Heizungsgesetz (GEG)

 

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, gilt seit dem 1. Januar 2024. Die Bundesrepublik will bis 2045 vollständig klimaneutral sein. Dazu soll das GEG beitragen. Die Regierung strebt an, das GEG enger mit dem noch nicht vorhandenen Wärmeplanungsgesetz auf kommunaler Ebene zu verzahnen.

Diese Informationsseite zum GEG bezieht sich auf den Stand am 23. Januar 2024.

Hintergründe zum GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die Anforderungen zur energetischen Qualität von Gebäuden, zur Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden vereinen. Es ist die Zusammenführung der früheren Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden mit dem GEG bereits 2020 vollständig umgesetzt, wobei die Regelung für Niedrigstenergiegebäude in das Energieeinsparrecht integriert wurde.

Energie sparen: Das GEG soll den Energieverbrauch von Neu- und Bestandsgebäude effizienter gestalten.

Zusätzlich soll das GEG die Umstellung auf umweltfreundliche Heizsysteme fördern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren, indem es sicherstellt, dass künftige Heizungsanlagen nur noch installiert werden dürfen, wenn sie mindestens 65 Prozent ihrer Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien beziehen.

Das Gesetz für erneuerbares Heizen verpflichtet seit dem 1. Januar 2024 den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Installation neuer Heizungen. Dieser schrittweise Übergang soll eine klimafreundliche und langfristig planbare Wärmeversorgung ermöglichen, die kosteneffizient und stabil ist. Spätestens bis 2045 soll die Verwendung fossiler Brennstoffe im Gebäudebereich eingestellt werden und sämtliche Heizsysteme sollen dann ausschließlich auf erneuerbare Energien setzen.

Was gilt für mich? Unser Wärme-Wegweiser

Die Vorschriften des GEG treffen unterschiedliche Gruppen von Haus- und Grundbesitzern. Unser Wärme-Wegweiser gibt Ihnen Übersichten zu unterschiedliche Szenarien für Ihre Heizung.

Wichtig: Der Wärme-Wegweiser dient lediglich als Grundlage für eine erste Einschätzung Ihrer Lage und ersetzt keine umfassende Beratung durch unsere Experten!

  • Seit dem 1. Januar 2024 ist in der Regel die Installation und Nutzung einer Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien erforderlich. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen, wie beispielsweise die Möglichkeit einer Übergangsfrist für den Anschluss an ein künftiges Wärmenetz.

  • Hier gibt es Unterscheide bezüglich der Gemeindegröße:

    1. Die Stadt oder Gemeinde hat 100.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohner

      • Das sagt das GEG:

        Der Einbau einer neuen Heizung ist ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich nur noch mit einer Heizung mit erneuerbaren Energien möglich.

        In Kommunen, die noch keine Entscheidung zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz getroffen haben, ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

        In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien verbindlich vorgeschrieben.

      • Ausnahmen

        In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

        Allerdings besteht eine verbindliche Informationspflicht.

        Ab 2029 müssen diese Heizungen einen steigenden Anteil an Biomethanenergie oder grünem bzw. blauem Wasserstoff nutzen.

      • Wichtig für Vermietende

        Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung können Sie eine Modernisierungsumlage von bis zu zehn Prozent erheben.

        Sollten Sie Fördermittel erhalten haben, müssen diese von den Kosten abgezogen werden.

        Wenn Sie keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage von acht Prozent erhoben werden.

        In jedem Fall darf die Umlage maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat betragen.

    2. Die Stadt oder Gemeinde hat mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner

      • Das sagt das GEG:

        Der Einbau einer neuen Heizung ist ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich nur noch mit einer Heizung mit erneuerbaren Energien möglich.

        In Kommunen, die noch keine Entscheidung zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz getroffen haben, ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

        In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien verbindlich vorgeschrieben.

      • Ausnahmen

        In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

        Allerdings besteht eine verbindliche Informationspflicht.

        Ab 2029 müssen diese Heizungen einen steigenden Anteil an Biomethanenergie oder grünem bzw. blauem Wasserstoff nutzen.

        Wenn Sie innerhalb von zehn Jahren an ein Wärmenetz angeschlossen werden können oder ein Fahrplan zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff gemäß den rechtlichen Anforderungen vorliegt, gelten die erneuerbaren Quoten nicht.

      • Wichtig für Vermietende

        Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung können Sie eine Modernisierungsumlage von bis zu zehn Prozent erheben.

        Sollten Sie Fördermittel erhalten haben, müssen diese von den Kosten abgezogen werden.

        Wenn Sie keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage von acht Prozent erhoben werden.

        In jedem Fall darf die Umlage maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat betragen.

  • In der Regel ist es die Aufgabe des Vermieters, sich um die Gasetagen- oder Zentralheizung (Öl oder Gas) zu kümmern. Er wird Ihnen mitteilen, ob und wann eine Umstellung auf eine umweltfreundliche Heizung geplant ist.

    Um vor hohen Kosten geschützt zu sein:

    Der Vermieter ist lediglich berechtigt, einen Teil der Kosten für die neue Heizung auf die monatliche Grundmiete umzulegen, und zwar höchstens 50 Cent pro Quadratmeter und Monat. Darüber hinaus können die Energiekosten für Mieter voraussichtlich durch die Modernisierung sinken.

    1. Heizung ist noch funktionstüchtig

      • Das sagt das GEG:

        Sie müssen Ihre Heizung aktuell nicht austauschen und können nötige Reparaturen durchführen.

        Dies gilt auch weiterhin.

      • Ausnahmen

        In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung dürfen Sie bis zum 30. Juni 2026 noch eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas einbauen.

        Die Heizungen müssen jedoch ab 2029 einen steigenden Anteil an Bioenergie oder Wasserstoff nutzen.

        In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 verbindlich.

    2. Heizung defekt nach dem 1. Januar 2024

      • Das sagt das GEG:

        Ab dem 1. Januar 2024 müssen neue Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

        Das gilt in der Regel auch für Sie und den Einbau Ihrer neuen Heizung.

      • Ausnahmen

        In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung dürfen Sie bis zum 30. Juni 2026 noch eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas installieren.

        Die Heizungen müssen ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan oder grünen oder blauen Wasserstoff nutzen.

        In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab dem 1. Januar 2024 verbindlich.

      • Wichtig für Vermietende

        Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung können Sie eine Modernisierungsumlage von bis zu zehn Prozent erheben.

        Sollten Sie Fördermittel erhalten haben, müssen diese von den Kosten abgezogen werden.

        Wenn Sie keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage von acht Prozent erhoben werden.

        In jedem Fall darf die Umlage maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat betragen.

    3. Heizung defekt, vor dem 1. Januar 2024 eine neue eingebaut

      • Das sagt das GEG

        Ab dem 1. Januar 2024 müssen neue Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

        Für Sie gilt diese Vorgabe nicht.

    1. Heizung intakt oder lässt sich noch reparieren

      • Das sagt das GEG:

        Sie müssen Ihre Heizung nicht austauschen, wenn sie noch repariert werden kann.

        Sie können auch weiterhin Reparaturen an Ihrer Heizung durchführen.

      • Ausnahmen

        In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

        Ab 2029 müssen diese Heizungen einen steigenden Anteil an Biomethan oder Wasserstoff nutzen.

        In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien verbindlich.

    2. Heizung defekt und nach dem 1. Januar 2024 kaputtgegangen

      • Das sagt das GEG:

        Der Einbau einer neuen Heizung ist ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich nur noch mit einer Heizung mit erneuerbaren Energien möglich.

        In Kommunen, die noch keine Entscheidung zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz getroffen haben, ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

        In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien verbindlich.

      • Ausnahmen

        In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

        Allerdings besteht eine verbindliche Informationspflicht.

        Ab 2029 müssen diese Heizungen einen steigenden Anteil an Biomethan oder Wasserstoff nutzen.

        In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien verbindlich.

        Lässt sich Ihre Heizung nicht mehr reparieren und ist sie vor dem 1. Januar kaputtgegangen. Die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz werden ab dem 1. Januar 2024 wirksam. Folglich sind die Anforderungen, dass neue Heizungsanlagen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf Sie anwendbar.

        Dennoch ist es in den meisten Fällen ratsam, bereits jetzt auf eine Heizungslösung mit erneuerbaren Energien umzusteigen. Dies trägt zum Klimaschutz bei und ist zudem wirtschaftlich attraktiv, da finanzielle Unterstützung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung steht.

    3. Heizung defekt und vor dem 1. Januar 2024 neue eingebaut

    • Das sagt das GEG

      Ab dem 1. Januar 2024 müssen neue Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

      Für Sie gilt diese Vorgabe nicht.

    • Das sagt das GEG:

      Der Heizkessel muss nach 30 Jahren ausgetauscht werden.

      Es gibt Ausnahmen, z. B. für Brennwertkessel oder für Bestandsgebäude.

    • Ausnahmen

      In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2028 noch möglich.

      Ab 2029 müssen diese Heizungen einen steigenden Anteil an Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff nutzen.

      In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien verbindlich vorgeschrieben.

    • Das sagt das GEG:

      Sie müssen Ihren Heizkessel nach 30 Jahren austauschen.

      Ausnahmen gibt es für Brennwertkessel und wenn Sie seit mindestens 2002 in Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen.

    • Ausnahmen

      In Kommunen ohne Wärmenetz-Ausweisung dürfen Sie bis zum 30. Juni 2026 noch eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas einbauen.

      Die Heizungen müssen ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan oder grünem oder blauen Wasserstoff nutzen.

      In Kommunen mit Wärmenetz-Ausweisung ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 verbindlich.

    • Wichtig für Vermietende

      Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung können Sie eine Modernisierungsumlage von bis zu zehn Prozent erheben.

      Sollten Sie Fördermittel erhalten haben, müssen diese von den Kosten abgezogen werden.

      Wenn Sie keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage von acht Prozent erhoben werden.

      In jedem Fall darf die Umlage maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat betragen.

Das neue GEG: Fallübersicht für Neubau und Bestandsgebäude (Anklicken, um zu vergrößern)

Kommunale Wärmeplanung: ein erster Fahrplan bis 2045

Mit dem Jahreswechsel und der Umsetzung des GEG ist quasi der Startschuss zum Ziel der Bundesregierung, bis 2045 völlig klimaneutral zu heizen, gefallen. Die Vorschriften sind eng an die kommunale Wärmeplanung (kWP) gebunden. Auch hier gibt es Meilensteine in den Jahren 2026 und 2028.

Der Zeitstrahl (unten) zeigt Ihnen einen groben Fahrplan hinsichtlich des Übergangs von Flüssiggas zu Biomethan beziehungsweise Wasserstoff bis zum 1. Januar 2045. Berücksichtigt wurden die drei Hauptszenarien, die an die kWP gekoppelt sind.

Schritte zur Klimaneutralität: Bis 2045 will die Bundesregierung völlig klimaneutrales Heizen (Anklicken, um zu vergrößern)

Förderungsmöglichkeiten

Für die Umsetzung der neuen GEG-Richtlinien existiert eine Vielzahl von Förderungsmöglichkeiten für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren.

Die Förderung für energetische Sanierungen wie den Heizungsaustausch sind in den Richtlinien es zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geregelt. Seit dem 1. Januar können zu einer Grundförderung von 30 Prozent gestaffelte Fördermittel gewährt werden.

Wichtig: Die maximale Förderung beträgt 70 Prozent. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro gedeckelt, der höchste Förderbetrag liegt bei 21.000 Euro. Die Art und Höhe der Förderung kann also sehr individuell aussehen:

Für alle gilt:

  • Maximal förderfähige Investitionskosten bis zu 30.000 Euro für Heizungen mit erneuerbaren Energien laut GEG (Wärmepumpe, Biomasse, Pellet, Solarthermie, Gasheizung mit grünem Wasserstoff, etc.)

  • Basisförderungssatz: 30 Prozent Zuschuss

Zusätzlich dazu gibt es diverse andere Boni, die den Förderbetrag individuell zusammensetzen können:

  • Zusätzliche 30 Prozent Zuschuss. Gilt nur für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro im Jahr.

  • Zusätzlich bis zu 20 Prozent Zuschuss bis zum 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Gilt nur für selbst nutzende Eigentümer, die Ihre Wohnung/Ihr Haus selbst bewohnen. Zuschuss sinkt danach alle zwei Jahre um 3 Prozent (also zunächst auf 17 Prozent ab 1. Januar 2029).

  • 5 Prozent Zuschuss für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Einen pauschalen Zuschuss von 2.500 Euro gibt es für Biomasseheizungen, vorausgesetzt diese liegen innerhalb eines Staub-Emissionsgrenzwertes von 2,5 mg/m³.

Die Förderhöchstgrenze aller Boni liegt zusammen bei 70 Prozent. Zu beachten ist, dass bei Hybridheizungen (zum Beispiel eine Wärmepumpe in Verbindung mit einer Gasheizung) nur der Anteil der erneuerbaren Energie förderfähig ist. Ähnliches gilt bei wasserstofffähigen Heizungen: Hier sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben im Vergleich zur konventionellen/fossilen Brennwertkesseltechnologie förderfähig. Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Informationsblatt des BMWK entnehmen.

Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro haben außerdem die Möglichkeit, einen zinsvergünstigten KfW-Kredit zu bekommen.

Mit dem Darlehen können Eigentümer die nach Abzug der Zuschussförderung verbleibenden Kosten für die Heizungserneuerung sowie weitere Effizienzmaßnahmen decken. Das maximale Kreditvolumen beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt.

Antragstellung für die Förderung

Die Antragsstellung für die Fördermittel zur Heizungssanierung laufen alle über die staatliche Förderbank KfW. Planmäßig sollen sich Eigentümerinnen und Eigentümer ab dem 01.02.2024 im Kundenportal Meine KfW registrieren können, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Die Antragstellung selbst soll am 27. Februar 2024 starten.

Der Tausch der Heizung kann bereits seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Dezember 2023 beauftragt werden. Für die Beantragung gilt zudem eine Übergangsregelung: Der Antrag für die Förderung, vorausgesetzt die Förderrichtlinien werden eingehalten, muss für energetische Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 beginnen, bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Bei späterem Beginn des Vorhabens muss die Zusage für die Förderung vor der Beauftragung wieder vorliegen.

Zusammengefasst: FAQ zum Heizungsgesetz

Sie haben Fragen zum GEG? Dann schauen Sie doch in unsere nachfolgenden FAQ. Hier haben wir häufige Fragen bereits detailliert beantwortet. Sollte trotzdem noch Klärungsbedarf bestehen, können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Experten beraten Sie zu Ihren Fragen!

  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude regelt. Es ist seit dem 1. November 2020 in Kraft und hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.

    Das GEG macht Vorgaben zu folgenden Bereichen:

    • Wärmedämmung

    • Heizungs- und Klimatechnik

    • Lüftungstechnik

    • Solarthermie

    • Wärmepumpen

  • Mit der kommunalen Wärmeplanung soll festgelegt werden, wie das deutsche Energienetz, bestehend aus Fernwärme, Biogas und Wasserstoff, in der Zukunft aussehen soll. So sollen die Potenziale der Kommunen für eine klimaneutrale Energieversorgung bestmöglich ermittelt und ausgeschöpft werden.

    Dies bietet auch Hauseigentümern einen wichtigen Anhaltspunkt für Ihre Energieversorgung. In künftigen Fernwärme-Gebieten kann auf die Anschaffung einer neuen Heizung verzichtet werden.

    Noch ist die kommunale Wärmeplanung nicht abgeschlossen. Folgende Regelungen sind jedoch vorgesehen:

    • Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.

    • Kommunen mit über 100.000 Einwohnern müssen bereits bis zum 30. Juni 2026 einen Plan erstellen.

    Die kommunale Wärmeplanung und das GEG sind eng miteinander verknüpft. Da die kommunale Wärmeplanung in den meisten Kommunen allerdings noch nicht ausgearbeitet ist, soll das GEG auf bestehende Gebäude noch keine Anwendung finden. Daher dürfen auch ab 2024 weiterhin Gasheizungen in bestehende Gebäude eingebaut werden. Falls die kommunale Wärmeplanung es vorschreiben sollte, können diese Anlagen nachträglich auf BIO-Flüssiggas oder Wasserstoff umgerüstet werden.

  • Pauschal ist diese Frage nicht zu beantworten. Es gibt eine wichtige Unterscheidung zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden:

    Für Neubauten in Neubaugebieten gilt:

    Das GEG gilt bereits ab 1. Januar 2024 und ist nicht an die kommunale Wärmeplanung geknüpft. Es besteht eine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien für neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten. Die Anforderungen können mit folgenden Heiztechnologien erfüllt werden:

    • Fernwärme

    • elektrische Wärmepumpen

    • Gasheizungen mit mind. 65 Prozent BIO-Flüssiggas

    • Wärmepumpen

    • Holz- bzw. Pelletheizungen

    • Hybridheizungen

    • Solarthermie

    • Stromheizungen

    Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden gilt:

    Für diese Gebäude besteht so lange eine Schonfrist für die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune diese Wärmeplanung auch in Kraft setzt. Für Inhaber und Mieter von bestehenden Immobilien ändert sich also zunächst nichts. Auch Bauwillige, die ihren Bauantrag vor dem Jahreswechsel 2023/2024 eingereicht haben, trifft die Änderung nicht.

  • Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, können Sie auch seit dem 01. Januar 2024 Gasheizungen einbauen. Diese müssen H2-ready sein, in Zukunft also auch mit Wasserstoff betrieben werden können. Diese Regelung gilt für Bestandsgebäude und auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

    Planen Sie jetzt eine Gasheizung einzubauen, sollten Sie dies außerdem bis zur Entwicklung einer kommunalen Wärmeplanung, tun. Die zukünftigen Anforderungen hängen von den Plänen Ihrer Gemeinde bezüglich der Wärmeversorgung vor Ort ab. Das bedeutet konkret: Wenn Ihre Kommune den Bereich, in dem Sie leben, in ihren Wärmeplanungen als einen Ort für zukünftige Wasserstoffnutzung festlegt, dann müsste Ihre Gasheizung auf Wasserstoff umgestellt werden. Sollte der Plan Ihrer Kommune jedoch keine Wasserstoffversorgung vorsehen, wäre schrittweise der Nachweis eines Anteils von BIO-Flüssiggas ausreichend.

    Gasheizungen könnten weiterhin verwendet werden, solange sie ab 2029 mit mindestens 15 Prozent grünem Gas betrieben werden. Dieser Anteil an umweltfreundlichem Gas soll bis zum Jahr 2035 auf 30 Prozent ansteigen und ab 2040 auf 60 Prozent erhöht werden. Falls in Ihrem Wohngebiet in Zukunft ein Wärmenetz entsteht, besteht auch die Möglichkeit, zu diesem System zu wechseln.

    Ab dem Jahr 2045 müssen Gasheizungen und andere Heizungstechnologien zu 100 Prozent klimaneutral betrieben werden. Das bedeutet, dass fossile Brennstoffe dann nicht mehr zur Beheizung von Gebäuden verwendet werden dürfen.

  • Nein, das ist nicht nötig. Es gilt das Prinzip des Bestandsschutzes. Funktionierende und bestehende Gasheizungen müssen nicht getauscht werden. Defekte Heizungen können zudem repariert werden. Gasheizungen werden also nicht von heute auf morgen alle komplett verboten.

  • Auch das ist, zumindest kurzfristig, nicht nötig. Der zuständige Netzbetreiber ist zunächst dafür zuständig, das bestehende Gasnetz H2-ready zu machen. Schon heute kann ein neuer Gas-Brennwertkessel bis zu 20 Prozent Wasserstoff-Anteil verarbeiten und ist in der Regel auf 100 Prozent Wasserstoff aufrüstbar. Ab 2025 können Brennwertthermen erworben werden, die vollständig auf Wasserstoff laufen werden.

 

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