Informationsseite zum Heizungsgesetz (GEG)

 

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, gilt seit dem 1. Januar 2024. Die Bundesrepublik will bis 2045 vollständig klimaneutral sein. Dazu soll das GEG beitragen. Die Regierung strebt an, das GEG enger mit dem noch nicht vorhandenen Wärmeplanungsgesetz auf kommunaler Ebene zu verzahnen.

Diese Informationsseite zum GEG bezieht sich auf den Stand am 23. Januar 2024.

Hintergründe zum GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die Anforderungen zur energetischen Qualität von Gebäuden, zur Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden vereinen. Es ist die Zusammenführung der früheren Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden mit dem GEG bereits 2020 vollständig umgesetzt, wobei die Regelung für Niedrigstenergiegebäude in das Energieeinsparrecht integriert wurde.

Energie sparen: Das GEG soll den Energieverbrauch von Neu- und Bestandsgebäude effizienter gestalten.

Zusätzlich soll das GEG die Umstellung auf umweltfreundliche Heizsysteme fördern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren, indem es sicherstellt, dass künftige Heizungsanlagen nur noch installiert werden dürfen, wenn sie mindestens 65 Prozent ihrer Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien beziehen.

Das Gesetz für erneuerbares Heizen verpflichtet seit dem 1. Januar 2024 den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Installation neuer Heizungen. Dieser schrittweise Übergang soll eine klimafreundliche und langfristig planbare Wärmeversorgung ermöglichen, die kosteneffizient und stabil ist. Spätestens bis 2045 soll die Verwendung fossiler Brennstoffe im Gebäudebereich eingestellt werden und sämtliche Heizsysteme sollen dann ausschließlich auf erneuerbare Energien setzen.

Was gilt für mich? Unser Wärme-Wegweiser

Die Vorschriften des GEG treffen unterschiedliche Gruppen von Haus- und Grundbesitzern. Unser Wärme-Wegweiser gibt Ihnen Übersichten zu unterschiedliche Szenarien für Ihre Heizung.

Wichtig: Der Wärme-Wegweiser dient lediglich als Grundlage für eine erste Einschätzung Ihrer Lage und ersetzt keine umfassende Beratung durch unsere Experten!

Das neue GEG: Fallübersicht für Neubau und Bestandsgebäude (Anklicken, um zu vergrößern)

Kommunale Wärmeplanung: ein erster Fahrplan bis 2045

Mit dem Jahreswechsel und der Umsetzung des GEG ist quasi der Startschuss zum Ziel der Bundesregierung, bis 2045 völlig klimaneutral zu heizen, gefallen. Die Vorschriften sind eng an die kommunale Wärmeplanung (kWP) gebunden. Auch hier gibt es Meilensteine in den Jahren 2026 und 2028.

Der Zeitstrahl (unten) zeigt Ihnen einen groben Fahrplan hinsichtlich des Übergangs von Flüssiggas zu Biomethan beziehungsweise Wasserstoff bis zum 1. Januar 2045. Berücksichtigt wurden die drei Hauptszenarien, die an die kWP gekoppelt sind.

Schritte zur Klimaneutralität: Bis 2045 will die Bundesregierung völlig klimaneutrales Heizen (Anklicken, um zu vergrößern)

Förderungsmöglichkeiten

Für die Umsetzung der neuen GEG-Richtlinien existiert eine Vielzahl von Förderungsmöglichkeiten für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren.

Die Förderung für energetische Sanierungen wie den Heizungsaustausch sind in den Richtlinien es zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geregelt. Seit dem 1. Januar können zu einer Grundförderung von 30 Prozent gestaffelte Fördermittel gewährt werden.

Wichtig: Die maximale Förderung beträgt 70 Prozent. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro gedeckelt, der höchste Förderbetrag liegt bei 21.000 Euro. Die Art und Höhe der Förderung kann also sehr individuell aussehen:

Für alle gilt:

  • Maximal förderfähige Investitionskosten bis zu 30.000 Euro für Heizungen mit erneuerbaren Energien laut GEG (Wärmepumpe, Biomasse, Pellet, Solarthermie, Gasheizung mit grünem Wasserstoff, etc.)

  • Basisförderungssatz: 30 Prozent Zuschuss

Zusätzlich dazu gibt es diverse andere Boni, die den Förderbetrag individuell zusammensetzen können:

Die Förderhöchstgrenze aller Boni liegt zusammen bei 70 Prozent. Zu beachten ist, dass bei Hybridheizungen (zum Beispiel eine Wärmepumpe in Verbindung mit einer Gasheizung) nur der Anteil der erneuerbaren Energie förderfähig ist. Ähnliches gilt bei wasserstofffähigen Heizungen: Hier sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben im Vergleich zur konventionellen/fossilen Brennwertkesseltechnologie förderfähig. Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Informationsblatt des BMWK entnehmen.

Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro haben außerdem die Möglichkeit, einen zinsvergünstigten KfW-Kredit zu bekommen.

Mit dem Darlehen können Eigentümer die nach Abzug der Zuschussförderung verbleibenden Kosten für die Heizungserneuerung sowie weitere Effizienzmaßnahmen decken. Das maximale Kreditvolumen beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt.

Antragstellung für die Förderung

Die Antragsstellung für die Fördermittel zur Heizungssanierung laufen alle über die staatliche Förderbank KfW. Planmäßig sollen sich Eigentümerinnen und Eigentümer ab dem 01.02.2024 im Kundenportal Meine KfW registrieren können, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Die Antragstellung selbst soll am 27. Februar 2024 starten.

Der Tausch der Heizung kann bereits seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Dezember 2023 beauftragt werden. Für die Beantragung gilt zudem eine Übergangsregelung: Der Antrag für die Förderung, vorausgesetzt die Förderrichtlinien werden eingehalten, muss für energetische Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 beginnen, bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Bei späterem Beginn des Vorhabens muss die Zusage für die Förderung vor der Beauftragung wieder vorliegen.

Zusammengefasst: FAQ zum Heizungsgesetz

Sie haben Fragen zum GEG? Dann schauen Sie doch in unsere nachfolgenden FAQ. Hier haben wir häufige Fragen bereits detailliert beantwortet. Sollte trotzdem noch Klärungsbedarf bestehen, können Sie uns gerne kontaktieren. Unsere Experten beraten Sie zu Ihren Fragen!

 

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