Badische Rheingas

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GEG: Änderungen ab Januar 2024

  • Neues Heizungsgesetz tritt zum Jahreswechsel in Kraft

  • Neubauten müssen 65 Prozent erneuerbare Energien aufweisen

  • Bestandsbauten können bis 2045 mit fossilen Brennstoffen heizen

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch bekannt als Heizungsgesetz, wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Als Teil der Bemühungen der Bundesrepublik, bis 2045 vollständig klimaneutral zu werden, soll die Reform des GEG ihren Beitrag leisten. Wir informieren Sie, was für Änderungen Sie erwarten und ob Sie Ihre Heizung austauschen müssen.

Das GEG vereint Anforderungen zur energetischen Qualität von Gebäuden, zur Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es stellt die Zusammenführung der früheren Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) dar.

Ab Januar gelten daher für Hauseigentümer und solche, die es noch werden wollen, neue Regelungen bei der Installation und Wartung Ihrer Heizung.

Ob bei Ihnen eine neue Heizung eingebaut werden muss, hängt von einigen Faktoren ab. Vor allem die Anforderungen für Bestands- und Neu-Immobilien sind verscheiden.

Das gilt für alle, die neu bauen

Ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet das GEG Neu-Eigentümer für ihre einzubauende Heizungen in ausgewiesenen Neubaugebieten nur noch solche zu installieren, die einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien aufweisen.

Folgende Möglichkeiten sind zur Umsetzung der 65-Prozent-Verpflichtung möglich (gemäß §71 GEG):

  • Wärmepumpen

  • Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)

  • Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (z. B. Bio-Methan, erneuerbare Flüssigbrennstoffe)

  • Hybridheizungen mit Wärmepumpe in Kombination mit einem Öl- oder Gasbrennwertkessel, Solarthermie oder grünem/blauem Wasserstoff

  • "H2-Ready"-Gasheizungen

  • Stromdirektheizungen

  • Einzelraumfeuerstätten basierend auf CO2-neutraler Holzenergie (Kamin- oder Kachelöfen mit Pellets, Scheitholz)

So erfüllen Sie als Eigentümer die Anforderungen des GEG:

Für Eigentümer von Bestandsbauten gelten neben den oben genannten 65-Prozent-Erfüllungsmöglichkeiten folgende Regelungen:

  • Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden.

  • Neue Gas- oder Ölheizungen können vorübergehend in verschiedenen Konstellationen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Zum Beispiel als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder anteilig mit Biomethan oder erneuerbaren Flüssigbrennstoffen.

  • Gas- oder Ölheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, erfordern eine verbindliche Beratung durch einen Heizungsfachmann gemäß GEG. Ab 2029 müssen schrittweise steigende Anteile erneuerbarer Energien (Biomasse, Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff, erneuerbare Flüssigbrennstoffe) genutzt werden (15 % bis 2029, 30 % bis 2035, 60 % bis 2040).

  • Reparaturen sind zulässig, wenn eine Gas- oder Ölheizung defekt ist.

  • Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gelten Übergangsfristen, innerhalb derer sie die Vorgaben zur 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen (z.B. bei gebrauchten oder Miet-Heizungen).

Dieser Artikel berücksichtigt den Stand am 29. Januar 2023 und ersetzt keine individuelle und vollumfängliche Beratung.

Für weitere Informationen haben wir eine ausführliche GEG-Informationsseite eingerichtet, die Ihnen neben den neuen Regelungen auch die Möglichkeiten der Förderungen vorstellt.